§ 22 Gläubigerschutz
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/22#abs-1 (1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe in Textform anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/22#abs-2 (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 22 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 17.09.2004 – 82 O 133/03
- LG Köln, 30.01.2004 – 82 O 139/03
- OLG Frankfurt am Main, 11.09.2017 – 2 U 102/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.02.2008 – 8 U 235/06
- BAG, 11.03.2008 – 3 AZR 358/06Ausgliederung von Versorgungspflichten auf eine Rentnergesellschaft: Unbeachtlichkeit der fehlenden Zustimmung der Versorgungsberechtigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- BGH, 26.04.2002 – LwZR 20/01
Zuletzt entschieden
- KG, 16.06.2025 – 22 W 11/25
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 1/24Nachreichung einer der Anmeldung einer Umwandlung beizufügenden SchlussbilanzZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 34 Abs. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.